Farmingtons Automotive GmbH

I. GELTUNG

  1. Die nachstehenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen werden Inhalt des zwischen der Farmingtons Automotive GmbH (nachfolgend Besteller genannt) und ihrem Vertragspartner (nachfolgend Lieferant genannt) geschlossenen Vertrages, gleich ob es sich um einen Kaufvertrag, einen Vertrag über die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen, einen Werkvertrag oder einen Dienstvertrag handelt. Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote des Lieferanten erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote des Lieferanten an den Besteller, selbst wenn ihre Geltung nicht nochmals gesondert vereinbart wird.
  2. Lieferanten im Rahmen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind ausschließlich Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die beim Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB).
  3. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der Besteller ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn der Besteller auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

II. VERTRAGSSCHLUSS UND VERTRAGSÄNDERUNG

  1. Einzelverträge und Rahmenverträge sowie ihre Änderungen oder Ergänzungen kommen durch die Erteilung einer Bestellung bzw. die Erklärung des Änderungsverlangens des Bestellers und deren Annahme oder Bestätigung des Lieferanten zustande. Die jeweiligen Erklärungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Wird eine Bestellung bzw. ein Änderungsverlangen nicht binnen 1 Woche nach Zugang vom Lieferanten formgerecht angenommen oder bestätigt, ist der Besteller zum Widerruf der Bestellung bzw. des Änderungsverlangens berechtigt. Der Widerruf bedarf zu seiner Wirksamkeit der Textform.
  2. Rahmenverträge können einerseits als sog. Mengen- oder Wertkontrakte und anderseits als sog. Lieferpläne abgeschlossen werden.

a) Beim Zustandekommen eines Rahmenvertrages in der Form eines Mengen- oder Wertkontraktes hat der Lieferant während der Vertragslaufzeit die vertragsgegenständlichen Mengen oder Werte an den Besteller auf dessen individuelle Abrufe zu leisten, und zwar – sofern individualvertraglich nicht anders bestimmt – mit einer Leistungsfrist von fünf Werktagen (Mo-Fr) ab Datum des Zugangs des jeweiligen Abrufs. Der Besteller ist zur Abnahme und Bezahlung der vertragsgegenständlichen Mengen oder Werte spätestens zum Ende der Vertragslaufzeit verpflichtet.

b) Beim Zustandekommen eines Rahmenvertrages in der Form eines Lieferplans hat der Lieferant während der Vertragslaufzeit die vertragsgegenständlichen Mengen oder Werte – jeweils Zielmengen genannt – an den Besteller auf dessen individuelle Einteilungen zu leisten, und zwar – sofern individualvertraglich nicht anders bestimmt – mit einer Leistungsfrist von fünf Werktagen ab Datum des Zugangs der jeweiligen Einteilung. Für den Besteller besteht keine Verpflichtung zur Vornahme von Einteilungen oder zur Abnahme und Bezahlung der vertragsgegenständlichen Zielmengen.

  1. Bei jedem Schriftverkehr hat der Lieferant die Lieferanten-, Bestell-, Material- und Positionsnummern des Bestellers gemäß seiner Bestellung, seines Abrufs oder seiner Einteilung anzugeben.
  2. Für den Fall, dass ein Liefergegenstand vom Lieferanten aufgrund eines mit dem Besteller abgeschlossenen Vertrages über die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen oder eines Werkvertrages hergestellt, erzeugt oder bearbeitet wird oder der Lieferant eine Dienstleistung schuldet, gelten folgende Regelungen:

a) Zeigt sich bei Ausführung des Vertrages, dass Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit aus technischen oder sonstigen Gründen erforderlich sind, sind die Vertragspartner verpflichtet, dies dem jeweils anderen Vertragspartner unverzüglich anzuzeigen.
b) Der Besteller ist berechtigt, jederzeit Änderungen der geschuldeten Leistung auch nach Vertragsschluss zu fordern. Der Lieferant kann der Änderungsforderung widersprechen, soweit ihre Erfüllung ihm unzumutbar ist.

c) Werden durch die Änderungsforderung die Grundlagen des Preises für eine im Vertrag vorgesehene Leistung geändert, so ist ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren. Die Vereinbarung soll vor der Ausführung in Textform getroffen werden.
d) Wird von dem Besteller eine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung gefordert, so hat der Lieferant Anspruch auf besondere Vergütung. Er muss jedoch den Anspruch dem Besteller in Textform ankündigen, bevor er mit der Ausführung der Leistung beginnt. Die Vergütung bestimmt sich nach den Grundlagen der Preisermittlung für die vertragliche Leistung und den besonderen Kosten der geforderten Leistung. Sie ist möglichst vor Beginn der Ausführung in Textform zu vereinbaren.

e) Ist auf Grund der zeitlichen Auswirkung der Änderung der Leistung eine Einhaltung des ursprünglich vereinbarten Leistungstermins nicht oder nur unter unzumutbarem Aufwand möglich, ist der vereinbarte Leistungstermin gegenstandlos und die Vertragspartner sind verpflichtet, einen neuen, unter Berücksichtigung der Interessen beider Vertragspartner angemessenen Leistungstermin zu vereinbaren.

III. LEISTUNG, LIEFERUNG, ABNAHME, ZURÜCKBEHALTUNG UND EIGENTUMSÜBERGANG

  1. Die Leistung des Lieferanten hat an dem in der Bestellung genannten Leistungsort zu erfolgen. Lieferungen von Sachen haben delivered duty paid (DDP) gemäß Incoterms 2020 an der in der Bestellung, dem Abruf oder der Einteilung genannten Lieferanschrift zu erfolgen.
  2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit Übergabe an der in der Bestellung, dem Abruf oder der Einteilung genannten Lieferanschrift auf den Besteller über.
  3. Zur Annahme von Teil-, Minder- oder Mehrleistungen ist der Besteller, soweit nicht anders ausdrücklich vereinbart, nicht verpflichtet, jedoch berechtigt.
  4. Sofern der Lieferant eine Werkleistung schuldet, ist eine Abnahme des Bestellers erforderlich, wobei die Erklärung des Bestellers über die Anerkennung des Werks als in der Hauptsache vertragsgemäße Leistung zu ihrer Wirksamkeit der Textform bedarf.
  5. Sofern in Bestellungen, Abrufen oder Einteilungen des Bestellers Leistungstermine bezeichnet sind, gelten diese als verbindlich. Mit Überschreiten eines so verbindlich vereinbarten Termins kommt der Lieferant in Verzug.
  6. Im Falle des Leistungsverzugs des Lieferanten stehen dem Besteller uneingeschränkt die gesetzlichen Ansprüche zu, einschließlich des Rücktritts- und Kündigungsrechts und des Anspruchs auf Schadensersatz statt der Leistung nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist.
  7. § 376 HGB ist abbedungen. Etwas anderes gilt nur, sofern ein Leistungstermin ausdrücklich als solcher gemäß § 376 HGB bezeichnet oder ausdrücklich mit dem Begriff „fix“ beschrieben ist.
  8. Der Lieferant ist verpflichtet, dem Besteller unverzüglich anzuzeigen, wenn er zu einem früheren Zeitpunkt leisten möchte oder den vereinbarten Leistungstermin nicht einhalten kann. Die vertraglichen und gesetzlichen Rechte des Bestellers wegen Verzögerung und Verzug bleiben unberührt.
  9. Mahnungen des Bestellers können als Einzelmahnung oder als Teil nachfolgender Bestellungen, Abrufe oder Einteilungen erfolgen. In jedem Fall stellt die Mitteilung eines quantifizierten Leistungsrückstandes die Erteilung einer Mahnung des Bestellers an den Lieferanten dar. Derselbe hat auf eine derartige Mahnung in jedem Fall unverzüglich, spätestens bis Ablauf einer im Einzelfall gesetzten Frist, sonst spätestens bis zum Ablauf einer Frist von einer Woche seit Zugang der Mahnung zu leisten.
  10. Gerät der Lieferant in Leistungsverzug, hat er für jeden Werktag des Verzuges 0,2 %, höchstens jedoch 5 % der Nettoauftragssumme als Vertragsstrafe zu zahlen. Unter Nettoauftragssumme ist die nach dem jeweiligen Vertrag geschuldete Vergütung zu verstehen. Die Geltendmachung der gesetzlichen Ansprüche wegen Verzugs oder Verzögerung der Leistung bleiben von der Vertragsstrafe unberührt. Die Vertragsstrafe ist auf den durch den Verzug entstandenen Schaden anzurechnen. Die Geltendmachung der Vertragsstrafe braucht sich der Besteller nicht bei Gefahrübergang vorzubehalten. Er kann sie bis zur Schlusszahlung geltend machen.
  11. Dem Lieferanten steht hinsichtlich der von ihm geschuldeten Leistungen ein Zurückbehaltungsrecht nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche zu.
  12. Das Eigentum an den vom Lieferanten zu liefernden Sachen geht spätestens mit vollständiger Erfüllung der von dem Besteller geschuldeten Gegenleistung auf denselben über. Jeder erweiterte oder verlängerte Eigentumsvorbehalt des Lieferanten ist ausgeschlossen.

IV.VERPACKUNG UND LIEFERDOKUMENTE

  1. Sofern der Lieferant Sachen zu liefern hat, hat er sie auf seine Kosten handelsüblich und sachgerecht zu verpacken und entsprechend der Vorgaben des Bestellers zu kennzeichnen.
  2. Jeder Lieferung von Sachen ist ein Lieferschein beizufügen, in welchem die Lieferanten-, Bestell-, Material und Positionsnummern des Bestellers gemäß seiner Bestellung, seines Abrufs oder seiner Einteilung anzugeben sind.
  3. Zur Dokumentation der Erfüllung der für ein Inverkehrbringen in der Europäischen Union geforderten sicherheitstechnischen Anforderungen ist der Liefergegenstand mit der CE-Konformitätskennzeichnung zu versehen und der Lieferung die entsprechende EG-Konformitätserklärung beizufügen. Ebenfalls beizufügen sind eine Bedienungsanleitung sowie gegebenenfalls eine Aufstellanweisung. Handelt es sich bei dem Liefergegenstand um einen Werkstoff oder Arbeitsstoff, so ist der Lieferung ein Verarbeitungsmerkblatt beizufügen, aus welchem Hinweise für eine ordnungsgemäße Verarbeitung / Anwendung ersichtlich werden. Soweit es sich bei dem Werkstoff oder Arbeitsstoff um einen gefährlichen Stoff, eine Zubereitung oder ein sonstiges Erzeugnis im Sinne der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) handelt, garantiert der Lieferant die Einhaltung der Bestimmungen der GefStoffV sowie der weiteren einschlägigen Rechtsvorschriften. Der Lieferung ist in diesem Falle ein Sicherheitsdatenblatt im Sinne des § 14 GefStoffV beizufügen. Soweit dem Lieferanten mitgeteilt worden ist, dass der Liefergegenstand zum Export vorgesehen ist, hat der Lieferant eine schriftliche Erklärung über den zollrechtlichen Ursprung des Liefergegenstandes abzugeben und diese dem Besteller unverzüglich zuzuleiten. Der Lieferant haftet für die Nachteile, die dem Besteller durch eine nicht, nicht ordnungsgemäß oder verspätet erstellte Lieferantenerklärung entstehen.

V. HÖHERE GEWALT

  1. In Fällen höherer Gewalt ist der hiervon betroffene Vertragspartner für die Dauer und im Umfang ihrer Auswirkungen von der Verpflichtung zur Leistung befreit. Höhere Gewalt ist jedes außerhalb der Kontrolle des jeweiligen Vertragspartners liegende Ereignis, durch das er ganz oder teilweise an der Erfüllung seiner Verpflichtungen gehindert wird, einschließlich Streiks und rechtmäßiger Aussperrungen, von ihm nicht zu vertretender Feuerschäden, Überschwemmungen und sonstiger von ihm nicht zu vertretender Betriebsstörungen oder behördlicher Verfügungen. Versorgungsschwierigkeiten und andere Leistungsstörungen auf Seiten der Vorlieferanten des Lieferanten gelten nur dann als höhere Gewalt, wenn der Vorlieferant seinerseits durch ein Ereignis gemäß Satz 1 und 2 dieses Abschnitts V. Absatz 1. an der Erbringung der ihm obliegenden Leistung gehindert ist.
  2. Der betroffene Vertragspartner wird dem anderen Vertragspartner unverzüglich in Textform den Eintritt sowie den Wegfall der höheren Gewalt anzeigen.

VI. PREIS, ZAHLUNGSBEDINGUNGEN UND RECHNUNGSLEGUNG

  1. Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Er gilt zzgl. der von Gesetzes wegen anfallenden Umsatzsteuer.
  2. Mangels abweichender Vereinbarung, die zu ihrer Wirksamkeit der Textform bedarf, schließt der Preis Kennzeichnung, Verpackung und Transport an die vertraglich vereinbarte Lieferanschrift sowie evtl. Transport- und Haftpflichtversicherung ein.
  3. Die Zahlung erfolgt unter der Voraussetzung der vollständigen Leistungserbringung und – sofern es sich um eine Werkleistung handelt – deren Abnahme sowie der Erteilung einer prüffähigen Rechnung innerhalb von 60 Tagen oder – nach Wahl des Bestellers – innerhalb von 30 Tagen abzüglich 3 % Skonto.
  4. Sofern die Vertragspartner Teilzahlungen vereinbart haben, erfolgen dieselben unter der Voraussetzung der vollständigen Erbringung der jeweiligen Teilleistung und – sofern es sich um eine Werkleistung handelt – deren Teilabnahme sowie der Erteilung einer prüffähigen Rechnung innerhalb von 60 Tagen oder – nach Wahl des Bestellers – innerhalb von 30 Tagen abzüglich 3 % Skonto.
  5. Der Lieferant hat in sämtlichen Rechnungen neben den nach § 14 Abs. 4 UStG erforderlichen Angaben auch die Lieferanten-, Bestell-, Material und Positionsnummern des Bestellers gemäß seiner Bestellung, seines Abrufs oder seiner Einteilung anzugeben. Verzögert sich die Bearbeitung durch den Besteller im Rahmen seines gewöhnlichen Geschäftsablaufs, weil eine oder mehrere dieser Angaben fehlen oder nicht korrekt sind, so verlängert sich die in den Absätzen 3 und 4 dieses Abschnitts VI. genannte Frist um den Zeitraum der Verzögerung.

VII. KÜNDIGUNG

Sofern der Lieferant die Lieferung einer herzustellenden oder zu erzeugenden nicht vertretbaren beweglichen Sache, eine Werk- oder eine Dienstleistung schuldet, ist der Besteller nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zur Kündigung des Vertrages berechtigt.

VIII. VERWENDUNG VON FERTIGUNGSMITTELN UND VERTRAULICHEN ANGABEN DES BESTELLERS, SCHUTZRECHTE, RECHTE AN ARBEITSERGEBNISSEN

  1. An Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Beschreibungen, Dokumentationen, Berichten, Schaubildern, Diagrammen, Bildern, Filmen, Daten, Datenträgern, Modellen, Matrizen, Schablonen, Mustern, Werkzeugen und sonstigen Fertigungsmitteln und vertraulichen Angaben, die der Besteller dem Lieferanten zur Nutzung zur Verfügung stellt, behält sich der Besteller das Urheberrecht bzw. das Eigentum vor. Der Lieferant hat die Urheber- und Eigentumsrechte des Bestellers kenntlich zu machen, die entsprechenden Sachen und Daten sorgfältig zu verwahren, gegen Schäden jeglicher Art abzusichern und nur für Zwecke des Vertrages zu benutzen. Der Lieferant darf sie ohne ausdrückliche Zustimmung des Bestellers weder Dritten zugänglich machen, noch sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Die Kosten der Unterhaltung und der Reparatur dieser Sachen und Daten tragen die Vertragspartner – mangels einer anderweitigen Vereinbarung – je zur Hälfte. Soweit Schäden durch den Lieferanten, seine Mitarbeiter oder sonstigen Erfüllungsgehilfen zu vertreten sind, sind sie allein vom Lieferanten zu ersetzen. Der Lieferant hat dem Besteller unverzüglich von allen nicht nur unerheblichen Schäden an den Sachen und Daten Mitteilung zu machen. Er ist nach Aufforderung verpflichtet, diese Sachen und Daten im ordnungsgemäßen Zustand an den Besteller herauszugeben, wenn sie von ihm nicht mehr zur Erfüllung des mit dem Besteller geschlossenen Vertrages benötigt werden.
  2. Im Zusammenhang mit der Durchführung des zwischen den Vertragspartnern geschlossenen Vertrages entstehende Nutzungsrechte an Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Beschreibungen, Dokumentationen, Berichten, Schaubildern, Diagrammen, Bildern, Filmen, Daten, Datenträgern, Modellen, Matrizen, Schablonen, Mustern, Werkzeugen und sonstigen Fertigungsmitteln stehen ausschließlich dem Besteller zu. Der Lieferant ist berechtigt, zum Nachweis der von ihm erbrachten Leistungen eine oder ggf. mehrere Kopien der vorgenannten Sachen und Daten zu behalten. Weitere Rechte, insbesondere ein Vervielfältigungs- oder Verbreitungsrecht stehen dem Lieferanten an diesem Material nicht zu. Originalsachen und Originaldaten sind an den Besteller zu übergeben und – sofern dies rechtlich möglich ist – auch zu übereignen.
  3. Der Besteller wird Eigentümer aller von dem Lieferanten gelieferten und im Rahmen des zwischen ihnen geschlossenen Vertrages erstellten Unterlagen. An diesen sowie an sonstigen aus der Zusammenarbeit entstandenen Ergebnissen und ungeschützten Kenntnissen erhält er ein ausschließliches, unwiderrufliches, zeitlich, räumlich und inhaltlich uneingeschränktes, übertragbares Nutzungsrecht für sämtliche Nutzungsarten. Dieses beinhaltet insbesondere das Recht zur Vervielfältigung, der Verbreitung, der Ausstellung, des Vortrags, der Vorführung sowie das Recht der Wiedergabe durch Bild- und Tonträger und das Recht zur Bearbeitung und Umgestaltung.
  4. Werden im Rahmen der Erfüllung des Vertrages bereits vorhandene gewerbliche Schutzrechte, Urheberrecht oder ungeschützte Kenntnisse (Know-how) des Lieferanten verwendet und sind diese zur Verwertung des Arbeitsergebnisses durch den Besteller notwendig, erhält derselbe an den gewerblichen Schutzrechten, den Urheberrechten sowie an den ungeschützten Kenntnissen (Know-how) ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht. Dieses beinhaltet sämtliche, insbesondere die unter Absatz 3 dieses Abschnitts VIII. genannten Nutzungsarten.
  5. Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Leistung keine Schutzrechte Dritter in Ländern der Europäischen Union, Nordamerika oder anderen Ländern, in denen er seine Leistungen erbringt, verletzt werden. Er steht dafür ein, dass sämtliche erbrachten Leistungen frei von Rechten Dritter sind. Ist dies nicht der Fall, muss er vertraglich mit den Schutzrechtsinhabern vereinbaren, dass er zu der Rechtseinräumung zugunsten des Bestellers in der Lage ist. Der Lieferant stellt den Besteller von allen Ansprüchen Dritter frei, die diese gegen den Besteller wegen der Verletzung von Rechten an den vom Lieferanten erbrachten Leistungen richten.
  6. Der Lieferant wird den Besteller alle Erfindungen oder sonstigen schutzfähigen Ergebnisse, die im Zusammenhang mit den für den Besteller erbrachten Leistungen entstehen, unverzüglich melden und ihm alle erforderlichen Auskünfte erteilen. Sämtliche Erfindungen sind auf den Besteller zu übertragen. Hat der Besteller an der Anmeldung einer Erfindung zum Schutzrecht kein Interesse, überträgt er die Erfindung auf den Lieferanten zurück. Bei dem Besteller verbleibt ein einfaches, unentgeltliches, uneingeschränktes Nutzungsrecht.

IX. ERSATZTEILE

Der Lieferant hat die Versorgung des Bestellers mit Ersatzteilen für von ihm gelieferte Sachen während eines Zeitraums von mindestens 15 Jahren nach dem Auslauftermin der mit ihnen ggf. ausgestatteten Fahrzeugserie sicherzustellen. Die Vertragspartner werden die Preise der Ersatzteile nach billigem Ermessen vereinbaren. Der Besteller stellt bei Bedarf Informationen über Versorgungszeiträume und Bedarfsprognosen zur Verfügung. Die Nutzungsänderung / Verschrottung von teilespezifischen Fertigungseinrichtungen darf ungeachtet der Eigentumsverhältnisse nur nach Zustimmung des Bestellers erfolgen, die zu ihrer Wirksamkeit der Textform bedarf.

X. GEHEIMHALTUNG

  1. Die Vertragspartner sind verpflichtet, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihnen durch die Geschäftsbeziehungen bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln.
  2. Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Beschreibungen, Dokumentationen, Berichte, Schaubilder, Diagramme, Bilder, Filme, Daten, Datenträger, Modelle, Matrizen, Schablonen, Muster, Werkzeuge und sonstige Fertigungsmittel und vertrauliche Angaben dürfen unbefugten Dritten nicht überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden. Die Vervielfältigung solcher Sachen ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und der urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig.
  3. Der Lieferant hat ggf. Unterlieferanten entsprechend zu verpflichten.
  4. Die Vertragspartner dürfen nur mit vorheriger Zustimmung, die zu ihrer Wirksamkeit der Textform bedarf, mit ihrer Geschäftsverbindung werben.
  5. Die Bestimmungen einer zwischen den Vertragspartnern gegebenenfalls getroffenen Geheimhaltungsvereinbarung bleiben von den vorgenannten Regelungen unberührt.

XI. QUALITÄT UND DOKUMENTATION

  1. Der Lieferant hat für seine Leistungen und Lieferungen die anerkannten Regeln der Technik, die Sicherheitsvorschriften und die vereinbarten technischen Daten sowie die gültigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften einzuhalten. Änderungen des Leistungs- und Liefergegenstandes bedürfen der vorherigen Zustimmung des Bestellers, die zu ihrer Wirksamkeit der Textform bedarf. Für die Erstmusterprüfung wird auf die VDA-Schrift „Sicherung der Qualität von Lieferungen“ in der jeweils neusten Auflage hingewiesen. Unabhängig davon hat der Lieferant die Qualität seiner Leistungen und von ihm zu liefernden Sachen ständig zu überprüfen und Warenausgangsprüfungen durchzuführen. Die Vertragspartner werden sich über die Möglichkeiten einer Qualitätsverbesserung gegenseitig informieren.
  2. Sind Art und Umfang der Prüfungen sowie die Prüfmittel und -methoden zwischen dem Lieferanten und dem Besteller nicht fest vereinbart, ist der Besteller auf Verlangen des Lieferanten im Rahmen seiner Kenntnisse, Erfahrungen und Möglichkeiten bereit, die Prüfungen mit ihm zu erörtern, um den jeweils erforderlichen Stand der Prüftechnik zu ermitteln. Darüber hinaus wird der Besteller den Lieferanten auf Wunsch über die einschlägigen Sicherheitsvorschriften informieren.
  3. Bei den in den technischen Unterlagen oder durch gesonderte Vereinbarung besonders, zum Beispiel mit „D“, gekennzeichneten Kraftfahrzeugteilen hat der Lieferant darüber hinaus in besonderen Aufzeichnungen festzuhalten, wann, in welcher Weise und durch wen die von ihm zu liefernden Sachen bezüglich der dokumentationspflichtigen Merkmale geprüft worden sind und welche Resultate die geforderten Qualitätstests ergeben haben. Die Prüfungsunterlagen sind zehn Jahre aufzubewahren und dem Besteller bei Bedarf vorzulegen. Vorlieferanten hat der Lieferant im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten im gleichen Umfang zu verpflichten. Als Anleitung wird auf die VDA-Schrift „Dokumentation und Archivierung – Leitfaden zur Dokumentation und Archivierung von Qualitätsanforderungen“ in der jeweils neusten Auflage, derzeit 3. Auflage 2008, hingewiesen.
  4. Soweit Behörden, die für die Kraftfahrzeugsicherheit, Abgasbestimmungen o. ä. zuständig sind, zur Nachprüfung bestimmter Anforderungen Einblick in den Produktionsablauf und die Prüfungsunterlagen des Bestellers verlangen, erklärt sich der Lieferant auf Bitten des Bestellers bereit, ihnen in seinem Betrieb die gleichen Rechte einzuräumen und dabei jede zumutbare Unterstützung zu geben.
  5. Die Bestimmungen einer zwischen den Vertragspartnern gegebenenfalls getroffenen Qualitätssicherungsvereinbarung bleiben von den vorgenannten Regelungen unberührt.

XII. MÄNGELHAFTUNG UND MÄNGELANZEIGEN BEI KAUFVERTRÄGEN, VERTRÄGEN ÜBER DIE LIEFERUNG HERZUSTELLENDER ODER ZU ERZEUGENDER BEWEGLICHER SACHEN UND WERKVERTRÄGEN

  1. Durch die Abnahme oder Billigung von vorgelegten Mustern oder Proben verzichtet der Besteller nicht auf Mängelansprüche.
  2. Sofern der Lieferant die Lieferung einer Sache, auch die Lieferung einer herzustellenden oder zu erzeugenden beweglichen Sache schuldet, hat der Besteller unverzüglich nach Ablieferung der Sache zu prüfen, ob sie der bestellten Menge und dem bestellten Typ entspricht, ob äußerlich erkennbare Transportschäden oder äußerlich erkennbare Mängel vorliegen. Entdeckt der Besteller bei den vorgenannten Prüfungen einen Schaden oder einen Mangel, hat er diesen dem Lieferanten innerhalb einer Frist von 5 Werktagen in Textform anzuzeigen. Entdeckt der Besteller nach den Gegebenheiten des ordnungsgemäßen Geschäftsablaufes zu einem späteren Zeitpunkt einen Schaden oder Mangel, hat er diesen sodann innerhalb einer Frist von 5 Werktagen in Textform anzuzeigen. Dem Besteller obliegen gegenüber dem Lieferanten keine weitergehenden als die vorstehend genannten Prüfungen und Anzeigen, insbesondere keine Pflichten nach § 377 HGB. Insofern verzichtet der Lieferant auf die Rüge der verspäteten Untersuchung oder Anzeige. Dieser Abschnitt XII. Absatz 2. gilt nicht, sofern der Lieferant eine Werkleistung schuldet.
  3. Mit dem Zugang der Mangel- oder Schadensanzeige beim Lieferanten wird die Verjährung von Mängelhaftungs- und Schadensersatzansprüchen bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, in dem der Lieferant seine Einstandspflicht oder die Erfüllung des geltend gemachten Anspruchs in Textform ablehnt.
  4. Der Lieferant hat auf jede Mangel- und Schadensanzeige in Form eines 8D-Reports zu antworten und eine Mangel- bzw. Schadensanalyse durchzuführen. Innerhalb von 24 Stunden hat sich der Lieferant zu Punkt 1 bis 3 des 8D-Reports zu erklären und innerhalb vom Besteller gesetzter Frist, spätestens nach Ablauf von 10 Tagen den vollständig ausgefüllten 8D-Report vorzulegen. Die gesetzlichen Ansprüche des Bestellers bleiben hiervon unberührt. Unberührt bleibt insbesondere das Recht des Bestellers, binnen angemessener Frist Nacherfüllung zu verlangen.
  5. Leistungen des Lieferanten zur Nacherfüllung haben an dem in der Bestellung bezeichneten Leistungsort bzw. an der bezeichneten Lieferanschrift zu erfolgen. Dies gilt nicht, sofern die von dem Lieferanten mangelbehaftet gelieferte Sache von dem Besteller bestimmungsgemäß an einen anderen Ort verbracht worden ist. Dann hat an diesem anderen Ort die Nacherfüllung zu erfolgen.
  6. Ansprüche des Bestellers wegen Mängeln verjähren mit Ablauf von 24 Monaten seit Erstzulassung des mit dem mangelhaften Vertragsprodukt versehenen Kraftfahrzeuges oder seit Einbau derselben als Ersatzteil, spätestens jedoch mit Ablauf von 36 Monaten seit Gefahrübergang der Lieferung und – bei werkvertraglichen Leistungen – deren Abnahme. §§ 438 Abs. 3 - 5, 634a Abs. 3 - 5 BGB bleiben unberührt.
  7. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

XIII. Lieferantenregress

  1. Die gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 445a, 445b, 478 BGB) stehen dem Besteller neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Der Besteller ist insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten zu verlangen, die der Besteller dem Abnehmer im Einzelfall schuldet. Das gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.
  2. Bevor der Besteller einen geltend gemachten Mangelanspruch des Abnehmers anerkennt oder erfüllt, wird der Besteller den Lieferanten benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt eine substantiierte Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist, spätestens nach Ablauf von 10 Werktagen und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von dem Besteller tatsächlich gewährte Mangelanspruch als gegenüber dem Abnehmer geschuldet. Dem Lieferanten obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.
  3. Die Ansprüche des Bestellers aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhafte Ware durch den Besteller oder einen anderen Unternehmer, zB durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.

XIV. PRODUKTHAFTUNG UND HAFTUNG AUF SCHADENSERSATZ WEGEN VERSCHULDENS

  1. Der Lieferant ist für alle von Dritten wegen Personen- oder Sachschäden geltend gemachten Ansprüche verantwortlich, die auf ein von ihm geliefertes fehlerhaftes Produkt zurückzuführen sind, und ist verpflichtet, den Besteller von der hieraus resultierenden Haftung freizustellen. Ist der Besteller verpflichtet, wegen eines Fehlers eines vom Lieferanten gelieferten Produktes eine Rückrufaktion gegenüber Dritten durchzuführen, trägt der Lieferant sämtliche mit der Rückrufaktion verbundenen Kosten.
  2. Ausschlüsse und Beschränkungen der Haftung des Lieferanten, seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen auf Schadensersatz wegen Verschuldens gelten nicht.

XV. ABTRETUNGEN UND DRITTVERGABE

Übertragungen von Rechten und Pflichten aus diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen oder den unter ihrer Einbeziehung abgeschlossenen Verträgen bedürfen der vorherigen Vereinbarung der Vertragspartner, die zu ihrer Wirksamkeit der Textform bedarf. Dies gilt nicht, soweit es sich um die Abtretung von Geldforderungen handelt.

XVI. ANZUWENDENDES RECHT / GERICHTSSTAND

  1. Für diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen und die unter ihrer Einbeziehung abgeschlossenen Verträge sowie für sämtliche hiermit zusammenhängende Beziehungen der Vertragspartner gilt Deutsches Recht unter Ausschluss der Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods (CISG)). Vertragssprache ist Deutsch vereinbart.
  2. Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist der Sitz des Bestellers. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Lieferant keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat, nach Vertragsabschluss seinen Geschäftssitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus diesem Land verlegt oder sein Geschäftssitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Der Besteller ist jedoch berechtigt, nach seiner Wahl auch vor den nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen zuständigen Gerichten zu klagen.

XVII. SALVATORISCHE KLAUSEL

Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

 Farmingtons Automotive GmbH 2022-01-24