Farmingtons Automotive GmbH

I. GELTUNG

  1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden Inhalt des zwischen der Farmingtons Automotive GmbH (nachfolgend Lieferant genannt) und ihrem Vertragspartner (nachfolgend Besteller genannt) geschlossenen Vertrages, gleich ob es sich um einen Kaufvertrag, einen Werklieferungsvertrag, einen Werkvertrag oder einen Dienstvertrag handelt. Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote des Lieferanten erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote des Lieferanten an den Besteller, selbst wenn ihre Geltung nicht nochmals gesondert vereinbart wird.
  2. Besteller im Rahmen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind ausschließlich Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die beim Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB).
  3. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der Lieferant ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn der Lieferant auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

II. ANGEBOT UND VERTRAGSABSCHLUSS

  1. Alle Angebote des Lieferanten sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge kann der Lieferant innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang annehmen.
  2. Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Lieferant und Besteller ist der in Textform geschlossene Vertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragspartnern zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen des Lieferanten vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragspartner werden durch den in Textform gehaltenen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.
  3. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern und Prokuristen gemäß §§ 48 – 53 HGB sind die Mitarbeiter des Lieferanten nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen.
  4. Wünscht der Besteller nach Vertragsabschluss Änderungen oder Ergänzungen der von dem Lieferanten geschuldeten Lieferung oder Leistung, so sind diese im Fall gegenseitigen Einvernehmens einschließlich der sich daraus ergebenen Vergütungs- und Liefer- oder Leistungszeitänderungen in Textform zu vereinbaren.
  5. Angaben des Lieferanten zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie Darstellungen desselben durch den Lieferanten (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
  6. Sofern dem Vertragsverhältnis die Lieferung von Fahrzeugen gegenständlich ist, bleiben Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers des Basisfahrzeuges während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung der Interessen des Lieferanten für den Besteller zumutbar sind. Sofern der Lieferant oder der Hersteller des Basisfahrzeuges zur Bezeichnung der Bestellung oder des bestellten Liefergegenstandes Zeichen oder Nummern gebraucht, können allein daraus keine Rechte hergeleitet werden.
  7. Der Lieferant behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihm abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Besteller zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Besteller darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung des Lieferanten weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen des Lieferanten diese Gegenstände vollständig an diesen zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.

III. LEISTUNG UND LEISTUNGSZEIT

  1. Vom Lieferanten in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen oder Leistungen sind stets unverbindlich, es sei denn, dass ausdrücklich eine verbindliche Frist oder ein verbindlicher Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
  2. Der Lieferant hat mit der Erbringung seiner Lieferungen oder Leistungen erst nach Eingang einer vereinbarten Anzahlung zu beginnen. Insoweit besteht eine Vorleistungspflicht des Bestellers.
  3. Der Lieferant ist berechtigt, die von ihm geschuldeten Lieferungen oder Leistungen ganz oder in Teilen durch verbundene Unternehmen oder durch sonstige Dritte ausführen zu lassen.
  4. Der Lieferant kann – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Bestellers – vom Besteller eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Besteller seinen vertraglichen Verpflichtungen dem Lieferanten gegenüber nicht nachkommt.
  5. Der Lieferant haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder Leistung oder für Liefer- oder Leistungsverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, insbesondere Ausfuhrgenehmigungen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Vorlieferanten) verursacht worden sind, die der Lieferant nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse dem Lieferanten die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Lieferant zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Besteller infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche Erklärung in Textform gegenüber dem Lieferanten vom Vertrag zurücktreten.
  6. Der Lieferant ist nur zu Teillieferungen oder Teilleistungen berechtigt, wenn die Teillieferung oder Teilleistung für den Besteller im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung oder Leistung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Besteller hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, der Lieferant erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).
  7. Der Lieferant ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen des Lieferanten durch den Besteller aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.
  8. Der Lieferant teilt dem Besteller seine Bereitschaft zur Lieferung oder Leistung durch Mitteilung in Textform oder Übersendung einer Rechnung mit entsprechendem Hinweis mit.
  9. Schadenersatzansprüche statt der Leistung sind bei leichter Fahrlässigkeit des Lieferanten ausgeschlossen.
  10. Wird dem Lieferanten, während er in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er mit den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Der Lieferant haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.
  11. Die Haftungsbegrenzungen und Haftungsausschlüsse dieses Abschnitts gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Lieferanten, seiner gesetzlichen Vertreters oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

IV. ERFÜLLUNGSORT, VERSAND, VERPACKUNG, ABNAHME, GEFAHRÜBERGANG

  1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, das Werk Farmingtons Automotive Georgsmarienhütte, GER. Lieferungen des Lieferanten erfolgen ab Werk Farmingtons Automotive (ex works Georgsmarienhütte, gemäß Incoterms 2020). Schuldet der Lieferant auch die Installation, ist Erfüllungsort der Ort, an dem die Installation zu erfolgen hat.
  2. Im Fall eines ggf. vereinbarten Versands unterstehen die Versandart und die Verpackung dem pflichtgemäßen Ermessen des Lieferanten.
  3. Im Fall eines ggf. vereinbarten Versands wird das ihm gegenständliche Gut vom Lieferanten nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.
  4. Der Besteller ist verpflichtet, die Lieferung oder Leistung des Lieferanten innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang der Mitteilung des Lieferanten über seine Bereitschaft zur Lieferung oder Leistung entgegenzunehmen, nötigenfalls abzunehmen und zu bezahlen. Handelt es sich bei dem Liefergegenstand um ein Fahrzeug, ist der Besteller berechtigt, eine Probefahrt über höchstens 20 Kilometer durchzuführen.
  5. Gerät der Besteller mit der Entgegennahme und nötigenfalls der Abnahme der Lieferung oder Leistung des Lieferanten länger als vierzehn Tage ab Zugang der Mitteilung des Lieferanten über seine Bereitschaft zur Lieferung oder Leistung in Rückstand, ist der Lieferant nach Setzen einer Nachfrist von vierzehn Tagen berechtigt, von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch zu machen. Des Setzens einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Besteller die Entgegennahme und nötigenfalls die Abnahme der Lieferung oder Leistung des Bestellers ernsthaft und endgültig verweigert.
  6. Soweit keine Abnahme stattzufinden hat, geht die Gefahr spätestens mit der Übergabe eines Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Besteller über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen oder Teilleistungen erfolgen oder der Lieferant noch andere Leistungen (z.B. Versand oder Installation) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Besteller liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Besteller über, an dem ein Liefergegenstand versandbereit ist und der Lieferant dies dem Besteller angezeigt hat.
  7. Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, geht die Gefahr mit derselben auf den Besteller über. Die Lieferung oder die Leistung gilt jedenfalls als abgenommen, wenn die Lieferung oder Leistung und, sofern der Lieferant auch die Installation schuldet, die Installation abgeschlossen ist, der Lieferant dies dem Besteller unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach diesem Abschnitt IV Absatz 7 mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat, seit der Lieferung oder Installation vierzehn Werktage (Mo-Fr) vergangen sind oder der Besteller mit der Nutzung des Liefergegenstandes oder der Leistung begonnen hat (z.B. die gelieferte Anlage in Betrieb genommen hat) und in diesem Fall seit Lieferung oder Installation sieben Werktage vergangen sind, und der Besteller die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines dem Lieferanten angezeigten Mangels, der die Nutzung des Liefergegenstandes oder der Leistung unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.
  8. Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Besteller. Bei Lagerung durch den Lieferanten betragen die Lagerkosten 0,10 % des Nettorechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Dem Besteller ist ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale sei. Dem Lieferanten sind die Geltendmachung und der Nachweis eines höheren Schadens gestattet.

V. VERGÜTUNG, ANZAHLUNGEN, ZAHLUNGEN

  1. Soweit nicht anders vereinbart, verstehen sich Angaben zur Vergütung in EUR ab Werk (ex works Georgsmarienhütte, gemäß Incoterms 2020), zuzüglich Verpackung und der zum Zeitpunkt der Fälligkeit gesetzlich gültigen Umsatzsteuer sowie bei Exportlieferungen weiter zuzüglich Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.
  2. Zahlungen können durch unwiderrufliche Gutschrift auf einem Konto des Lieferanten erfolgen.
  3. Anzahlungen sind, soweit nicht anders vereinbart, sofort nach Vertragsschluss zu leisten.
  4. Gerät der Besteller mit der Leistung einer Anzahlung oder der Leistung einer Vergütung länger als vierzehn Tage nach Fälligkeit in Rückstand, ist der Lieferant nach Setzen einer Nachfrist von vierzehn Tagen berechtigt, von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch zu machen. Des Setzens einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Besteller die Leistung der Anzahlung oder der Vergütung ernsthaft und endgültig verweigert.
  5. Dem Besteller stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung oder Leistung bleiben die Gegenrechte des Bestellers unberührt.

VI. EIGENTUMSVORBEHALT

  1. Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung der dem Lieferanten aufgrund des Vertrages zustehenden Forderungen. Der Eigentumsvorbehalt dient auch der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen des Lieferanten gegen den Besteller aus der zwischen den Vertragspartnern bestehenden Lieferbeziehung (einschließlich Saldoforderungen aus einem auf diese Lieferbeziehung beschränkten Kontokorrentverhältnis).
  2. Die vom Lieferanten an den Besteller gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum des Lieferanten. Die Ware sowie die nach dieser Klausel an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend Vorbehaltsware genannt.
  3. Der Besteller verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für den Lieferanten. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz an einer Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) dem Lieferanten zu.
  4. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls im Sinne des nachfolgenden Absatzes 9 dieses Abschnitts VI im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
  5. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung des Lieferanten als Hersteller erfolgt und der Lieferant unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb beim Lieferanten eintreten sollte, überträgt der Besteller bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im o.g. Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an den Lieferanten. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Lieferant, soweit die Hauptsache ihm gehört, dem Besteller anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis.
  6. Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum des Lieferanten an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an den Lieferanten ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Der Lieferant ermächtigt den Besteller widerruflich, die an den Lieferanten abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Der Lieferant darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.
  7. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Besteller sie unverzüglich auf das Eigentum des Lieferanten hinweisen und den Lieferanten hierüber informieren, um ihm die Durchsetzung seiner Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, dem Lieferanten die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Besteller dem Lieferanten.
  8. Der Lieferant wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.
  9. Tritt der Lieferant bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers – insbesondere Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist er berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.

VII. SCHUTZRECHTE

  1. Der Lieferant steht nach Maßgabe dieses Abschnitts VII dafür ein, dass der Liefergegenstand in Ländern der Europäischen Union, Nordamerika oder anderen Ländern, in denen er seine Leistungen erbringt, frei von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter ist. Jeder Vertragspartner wird den anderen Vertragspartner unverzüglich in Textform benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden.
  2. In dem Fall, dass der Liefergegenstand ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt, wird der Lieferant nach seiner Wahl und auf seine Kosten den Liefergegenstand derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, der Liefergegenstand aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem Besteller durch Abschluss eines Lizenzvertrages das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt ihm dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der Besteller berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern.
  3. Bei Rechtsverletzungen durch vom Lieferanten gelieferte Produkte anderer Hersteller wird der Lieferant nach seiner Wahl seine Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten für Rechnung des Bestellers geltend machen oder an den Besteller abtreten. Ansprüche gegen den Lieferanten bestehen in diesen Fällen nach Maßgabe dieses Abschnitts VII nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist.

VIII. GEHEIMHALTUNG

  1. Die Vertragspartner sind verpflichtet, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihnen durch die Geschäftsbeziehungen bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln.
  2. Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Beschreibungen, Dokumentationen, Berichte, Schaubilder, Diagramme, Bilder, Filme, Daten, Datenträger, Modelle, Matrizen, Schablonen, Muster, Werkzeuge und sonstige Fertigungsmittel und vertrauliche Angaben dürfen unbefugten Dritten nicht überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden. Die Vervielfältigung solcher Sachen ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und der urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig.
  3. Der Besteller hat ggf. seine Abnehmer entsprechend zu verpflichten.
  4. Die Vertragspartner dürfen nur mit vorheriger Zustimmung in Textform mit ihrer Geschäftsverbindung werben.
  5. Die Bestimmungen einer zwischen den Vertragspartnern gegebenenfalls gesondert getroffenen Geheimhaltungsvereinbarung bleiben von den vorgenannten Regelungen unberührt.

IX. HAFTUNG FÜR MÄNGEL BEI LIEFERUNG EINER SACHE, AUCH EINER HERZUSTELLENDEN ODER ZU ERZEUGENDEN BEWEGLICHEN SACHE, SOWIE BEI ERBRINGUNG VON WERKLEISTUNGEN

  1. Im Fall der Lieferung einer Sache, auch einer herzustellenden oder zu erzeugenden beweglichen Sache, verjähren Ansprüche wegen Sachmängeln ein Jahr ab Lieferung und im Fall der Erbringung von Werkleistungen ein Jahr ab Abnahme derselben. Eine im Einzelfall mit dem Besteller vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.
  2. Die Verjährungsverkürzungen in Abschnitt IX, Absatz 1, Satz 1 sowie der Ausschluss der Gewährleistung für Sachmängel in Abschnitt IX, Absatz 1, Satz 2 gilt nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
  3. Die von dem Lieferanten gelieferten Sachen und von ihm erbrachten Werkleistungen sind unverzüglich nach Ablieferung bzw. Leistung von dem Besteller oder dem von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen.
  4. Die gelieferten Sachen und erbrachten Werkleistungen gelten als genehmigt, wenn dem Lieferanten nicht in Textform eine Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, binnen sieben Werktagen nach Ablieferung der Sache bzw. Erbringung der Werkleistung oder ansonsten binnen sieben Werktagen nach der Entdeckung des Mangels oder jedem früheren Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Besteller bei normaler Verwendung der Sache bzw. Nutzung der erbrachten Werkleistung ohne nähere Untersuchung erkennbar war, zugegangen ist.
  5. Den Besteller trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
  6. § 377 HGB bleibt unberührt.
  7. Nacherfüllungen erfolgen nach Wahl des Lieferanten im Werk Farmingtons Automotive Georgsmarienhütte, GER oder einer Fachwerkstatt, die durch den Lieferanten beauftragt werden kann. Auf Verlangen des Lieferanten ist der beanstandete Liefergegenstand frachtfrei an den Lieferanten zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet der Lieferant die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.
  8. Der Lieferant leistet für Mängel des Liefergegenstandes zunächst nach seiner Wahl Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache.
  9. Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die der Lieferant aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird der Lieferant nach seiner Wahl seine Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten für Rechnung des Bestellers geltend machen oder an den Besteller abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen den Lieferanten bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Vorlieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Bestellers gegen den Lieferanten gehemmt.
  10. Erhält der Besteller eine mangelhafte Betriebs- oder Montageanleitung, ist der Lieferant lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Betriebs- oder Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Betriebs- oder Montageanleitung einem ordnungsgemäßen Betrieb des Liefergegenstandes entgegensteht.
  11. Im Zuge der Nacherfüllung ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferanten.
  12. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Besteller ohne Zustimmung des Lieferanten den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Besteller die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
  13. Hat der Lieferant aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Lieferant beschränkt:
    a) Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Vertrag dem Besteller nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt.
    b) Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Lieferanten für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.
    c) Für die vorgenannte Haftungsbegrenzung und den vorgenannten Haftungsausschluss gilt Abschnitt IX, Absatz 2 entsprechend.
  14. Unabhängig von einem Verschulden des Lieferanten bleibt eine etwaige Haftung des Lieferanten bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.

X. HAFTUNG FÜR SONSTIGE SCHÄDEN

  1. Sonstige Ansprüche des Bestellers, die nicht in Abschnitt IX geregelt sind, verjähren in der regelmäßigen Verjährungsfrist.
  2. Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Abschnitt III abschließend geregelt.
  3. Für sonstige Schadensersatzansprüche gegen den Lieferanten gelten die Regelungen in Abschnitt IX, Absatz 13 und 14 entsprechend.

XI. ANZUWENDENDES RECHT/GERICHTSSTAND

  1. Die Vertragspartner vereinbaren für den geschlossenen Vertrag sowie ihre sämtlichen hiermit zusammenhängenden Beziehungen die Geltung Deutschen Rechts unter Ausschluss der Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods (CISG)). Als Vertragssprache ist Deutsch vereinbart.
  2. Ist der Besteller Kaufmann, so ist der Sitz des Lieferanten ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Besteller Kaufmann ist und keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus diesem Land verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Der Lieferant ist jedoch berechtigt, nach seiner Wahl auch vor den nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen zuständigen Gerichten zu klagen.

XII. SALVATORISCHE KLAUSEL

Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.



Ende der Allgemeinen Geschäftsbedingungen



Farmingtons Automotive GmbH 2022-01-24